
Neben dem Kompetenznachweis ist die UAS-Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einer von drei zentralen Pflichtpunkten für Drohnenpiloten in Deutschland – neben Führerschein und Versicherung. Wichtig zu wissen: Registriert wird nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber.
Wer muss sich registrieren?
Eine Registrierung ist erforderlich, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- Die Drohne wiegt 250 g oder mehr
- Die Drohne ist mit einer Kamera oder einem Sensor ausgestattet, der personenbezogene Daten erfassen kann, und ist kein Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie
Das bedeutet: Auch viele Kameradrohnen unter 250 g fallen unter die Registrierungspflicht.
Rechtliche Grundlage
Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 14 der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 und wird in Deutschland über § 21a LuftVO umgesetzt. Zuständige Behörde ist das LBA mit Sitz in Braunschweig, das Registrierungsportal heißt lba-openuav.de.
So läuft die Registrierung ab
- Konto auf lba-openuav.de anlegen
- Persönliche Daten angeben und Identität nachweisen (z. B. eID oder Ausweiskopie)
- Angaben zur bestehenden Drohnen-Haftpflichtversicherung machen (Versicherer, Versicherungsnummer)
- Registrierungsgebühr bezahlen
- e-ID (individuelle Betreiber-Registrierungsnummer) erhalten
Was kostet die Registrierung?
- 20 € für Privatpersonen
- 50 € für juristische Personen (Unternehmen, Vereine)
Die erhaltene Registrierungsnummer gilt EU-weit in allen 31 EASA-Mitgliedstaaten.
e-ID korrekt anbringen
Die e-ID muss gut sichtbar und dauerhaft auf der Drohne angebracht werden – ohne die zugehörige, geheime PIN preiszugeben. Bei Modellen mit Remote-ID-Funktion sollte zusätzlich geprüft werden, ob diese korrekt eingerichtet ist.
Was die Registrierung nicht ersetzt
Die Betreiberregistrierung ist nur ein Baustein von mehreren:
- Sie ersetzt nicht den EU-Kompetenznachweis A1/A3 bzw. das EU-Fernpilotenzeugnis A2
- Sie ersetzt nicht die Pflicht zur Drohnen-Haftpflichtversicherung, die in Deutschland nach § 43 LuftVG für alle Luftfahrzeuge – unabhängig vom Gewicht – gilt
- Sie befreit nicht von der Prüfung geografischer Zonen (Flugverbotszonen, Naturschutzgebiete, Flughafennähe) nach § 21h LuftVO
Was droht ohne Registrierung?
Das Fliegen ohne erforderliche Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 LuftVO und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Kurz zusammengefasst
| Punkt | Details |
|---|---|
| Pflicht ab | 250 g oder mit datenerfassendem Sensor |
| Portal | lba-openuav.de |
| Kosten | 20 € (privat) / 50 € (juristische Person) |
| Geltungsbereich | EU-weit (31 EASA-Staaten) |
| Ersetzt nicht | Kompetenznachweis, Versicherung, Zonenprüfung |
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