Ab welchem Alter darf man den Drohnenführerschein machen?

Gerade bei Jugendlichen, die sich für Drohnen begeistern, taucht diese Frage häufig auf. Eine pauschale, EU-weit einheitliche Altersgrenze gibt es nicht – in Deutschland hat sich in der Praxis aber ein klarer Rahmen etabliert.
Welches Mindestalter gilt für den EU-Kompetenznachweis A1/A3?
In der Praxis wird beim EU-Kompetenznachweis A1/A3 ein Mindestalter von 16 Jahren zugrunde gelegt. Das LBA-Portal ist grundsätzlich auf volljährige bzw. ab 16-jährige Antragsteller ausgelegt.
Wichtige Ausnahme: Ist die Person jünger als 16 Jahre, kann laut Verfahrensbeschreibung der zuständigen Behörden die gesetzliche Vertretung (in der Regel die Eltern) den Antrag stellen. Eine formale Registrierung beim LBA ist also auch für jüngere Kinder und Jugendliche über die Eltern möglich.
Was gilt für Kinder ohne eigenen Nachweis?
Kinder und jüngere Jugendliche können trotzdem Drohnen fliegen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten mit gültigem Kompetenznachweis, der die Verantwortung für den Flug übernimmt
- Bei Drohnen unter 250 g ist ohnehin kein Kompetenznachweis vorgeschrieben (siehe Drohne unter 250 g) – auch für sehr junge Piloten gelten dann trotzdem die allgemeinen Flugregeln und Flugverbotszonen
- Registrierungspflicht und Versicherungspflicht bestehen unabhängig vom Alter des tatsächlichen Piloten und liegen in der Verantwortung des Betreibers (meist die Eltern)
Was Eltern beachten sollten
- Betreiberregistrierung: Wenn die Drohne eine Kamera hat, muss sich ein Erwachsener als UAS-Betreiber beim LBA registrieren – siehe Drohne beim LBA registrieren
- Versicherung: Die Drohnen-Haftpflichtversicherung läuft in der Regel über den Erwachsenen als Versicherungsnehmer
- Verantwortung: Rechtlich haftet regelmäßig der Betreiber bzw. die Aufsichtsperson, nicht das Kind selbst
- Gemeinsames Lernen: Die kostenlosen LBA-Lernmaterialien eignen sich auch, um Jugendlichen die Grundregeln zu vermitteln, selbst wenn (noch) kein eigener Nachweis erworben wird
Kurz zusammengefasst
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Ab 16 Jahren | Eigenständiger Antrag auf EU-Kompetenznachweis A1/A3 möglich |
| Unter 16 Jahren | Antrag über gesetzliche Vertretung (Eltern) möglich |
| Ohne eigenen Nachweis | Fliegen nur unter Aufsicht eines Fernpiloten mit gültigem Nachweis |
| Drohne unter 250 g | Kein Kompetenznachweis nötig, Grundregeln gelten trotzdem |
Hinweis: Diese Angaben spiegeln die gängige Verfahrenspraxis wider und ersetzen keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall empfiehlt sich eine Nachfrage direkt beim Luftfahrt-Bundesamt.
